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Die Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) beträgt 500 v. H. des Steuermessbetrages lt. Einheitswertbescheid.
Die Grundsteuer B (für nicht land-und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke) beträgt 500 v.H. des Steuermessbetrages lt. Einheitswertbescheid.